Informationen für Waldbesitzer
Erstaufforstungen, Kurzumtriebsplantagen, Christbaumkulturen

Kurzumtriebsplantage (KUP)

Sie möchten eine bisher landwirtschaftlich genutzte Fläche oder Brache aufforsten?

Nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern (BayWaldG) bedarf die Aufforstung nicht forstlich genutzter Grundstücke durch Pflanzung oder Saat von Waldbäumen der Erlaubnis. Dies gilt auch für Christbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen (Energiewald).

Was Sie zur Erstaufforstung wissen sollten

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat Richtlinien für die Durchführung des Erstaufforstungsverfahrens erlassen. Die Richtlinien können bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den Forstrevieren eingesehen werden. Dort werden auf Wunsch auch nähere Auskünfte erteilt.

Hier geht es zur Übersicht der Forstreviere im Landkreis Regensburg und Schwandorf:

Rechtliche Grundlagen

Jede Erstaufforstung (Saat oder Pflanzung von Waldbäumen auf bisher nicht forstlich genutzten Grundstücken) ist nach Art. 16 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern erlaubnispflichtig. Das Gleiche gilt für die Anlage von Christbaum-, Schmuckreisig- und Kurzumtriebskulturen.

Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) - Bayerische Staatskanzlei Externer Link

Inhalte des Antrags

Um das Verfahren zu beschleunigen sollte der Antrag alle notwendigen Angaben (siehe Antragsformular) sowie die Zustimmung der Verfahrensbeteiligten (Unterschrift) oder zumindest deren Anschriften enthalten. Verfahrensbeteiligte sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigten (z. B. Pächter) der an das Aufforstungsgrundstück angrenzenden Grundstücke. Mit dem Antrag sollte auch ein Lageplan möglichst im Maßstab 1 : 5.000 vorgelegt werden, aus dem die Lage der Aufforstungsfläche und die Lage und Nutzungsart der benachbarten Grundstücke ersichtlich ist.

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (untere Forstbehörde) leitet eine Antragsfertigung (mit Lageplan) zur fachlichen Stellungnahme an die Kreisverwaltungsbehörde, die zugleich untere Naturschutzbehörde ist, weiter. Die untere Forstbehörde hört die Gemeinde und – soweit notwendig – weitere Behörden, z. B. das Wasserwirtschaftsamt oder das Amt für Ländliche Entwicklung, wenn das Grundstück z. B. in einem Wasserschutzgebiet liegt oder in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen wurde. Die untere Forstbehörde entscheidet schließlich im Einvernehmen mit der Kreisverwaltungsbehörde über den Erstaufforstungsantrag. Soweit notwendig kann eine Erlaubnis dabei durch Auflagen (z. B. Freihaltung bestimmter Teilflächen; Baumartenwahl o. ä.) eingeschränkt werden.

Zur Antragstellung

Anträge sollen möglichst frühzeitig (mindestens drei Monate) vor der beabsichtigten Erstaufforstung eingereicht werden, um einen reibungslosen Ablauf des Verfahrens zu ermöglichen.
Antragsformulare liegen bei den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten aus oder stehen im Folgenden für Sie kostenlos bereit zum Downloaden:

Den ausgefüllten Antrag geben Sie entweder direkt am entsprechenden Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder bei dem für Sie zuständigen Förster ab.

Fördermöglichkeiten bei Erstaufforstung

Auch für Erstaufforstungen gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten durch den Bayerischen Staat im Waldförderprogramm (WALDFÖPR). Nähere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt zur Erstaufforstung im Waldbesitzer-Portal Bayern.

Waldbauliche Förderung - Waldbesitzer-Portal Bayern Externer Link